Reisebedingungen der KLÜGER REISEN – Romeo Klüger ab 15.03.2022

Die nach­fol­gen­den Bestim­mun­gen wer­den Inhalt des zwi­schen Ihnen und KLÜGER REISEN — Romeo Klü­ger -, nach­fol­gend KR genannt, abge­schlos­se­nen Rei­se­ver­tra­ges. Bitte lesen Sie diese Rei­se­be­din­gun­gen vor Ihrer Buchung sorg­fäl­tig durch!

Für eine Buchung ande­rer Ver­an­stal­ter außer KR regeln sich die Rei­se­be­din­gun­gen gemäß deren Aus­schrei­bun­gen auf Rech­nung, Bestä­ti­gung und/oder Katalog.

 

Stel­lung von KR bei ver­mit­tel­ten Leistungen

A.) Die Rei­se­leis­tun­gen von KR beinhal­ten in der Regel keine Flug­be­för­de­rungs­leis­tun­gen an den Ver­an­stal­tungs­ort. Soweit in der Rei­se­aus­schrei­bung der Flug nicht aus­drück­lich als Bestand­teil der von KR ange­bo­te­nen und durch­ge­führ­ten Pau­schal­reise aus­ge­wie­sen ist, bie­tet KR Flug­leis­tun­gen nicht als eigene Leis­tun­gen, son­dern als ver­mit­telte Leis­tung neben der Pau­schal­reise an.
B.) Soweit KR eine Zusam­men­stel­lung aus Flug­be­för­de­rungs­leis­tun­gen und eige­nen Neben­leis­tun­gen wei­te­rer Leis­tungs­an­bie­ter (z.B. Flug­be­för­de­rungs­leis­tung nebst Miet­wa­gen) ver­mit­telt und die eige­nen Neben­leis­tun­gen des wei­te­ren Leis­tungs­an­bie­ters kei­nen erheb­li­chen Anteil am Gesamt­wert die­ser Leis­tungs­zu­sam­men­stel­lung aus­ma­chen und weder ein wesent­li­ches Merk­mal die­ser Leis­tungs­zu­sam­men­stel­lung des Leis­tungs­an­bie­ters oder von KR selbst dar­stel­len noch als sol­ches bewor­ben wer­den, hat KR ledig­lich die Stel­lung eines Ver­mitt­lers von Flug­be­för­de­rungs­leis­tun­gen.
C.) KR hat als Ver­mitt­ler die Stel­lung eines Anbie­ters ver­bun­de­ner Rei­se­leis­tun­gen, soweit nach den gesetz­li­chen Vor­schrif­ten des § 651w BGB die Vor­aus­set­zun­gen für ein Ange­bot ver­bun­de­ner Rei­se­leis­tun­gen von KR vor­lie­gen.
D.) Unbe­scha­det der Ver­pflich­tun­gen von KR als Anbie­ter ver­bun­de­ner Rei­se­leis­tun­gen (ins­be­son­dere Über­gabe des gesetz­lich vor­ge­se­he­nen Form­blatts und Durch­füh­rung der Kun­den­geld­ab­si­che­rung im Falle einer Inkas­so­tä­tig­keit von KR) und der recht­li­chen Fol­gen bei Nicht­er­fül­lung die­ser gesetz­li­chen Ver­pflich­tun­gen ist KR im Falle des Vor­lie­gens der Vor­aus­set­zun­gen nach B.) oder C.) weder Rei­se­ver­an­stal­ter noch Ver­trags­part­ner des im Buchungs­falle zu Stande kom­men­den Ver­trags über die Luft­be­för­de­rung. KR haf­tet dem­nach nicht für die Anga­ben des ver­mit­tel­ten Ver­trags­part­ners zu Prei­sen und Leis­tun­gen, für die Leis­tungs­er­brin­gung selbst oder Scha­dens­er­satz aus die­sen ver­mit­tel­ten Leis­tun­gen. Eine etwa­ige Haf­tung von KR aus dem Ver­mitt­lungs­ver­trag und aus gesetz­li­chen Bestim­mun­gen, ins­be­son­dere nach zwin­gen­den Vor­schrif­ten über Tele­me­dien und den elek­tro­ni­schen Geschäfts­ver­kehr bleibt hier­von unbe­rührt.
E.) Die Ver­mitt­ler­stel­lung ver­pflich­tet KR ins­be­son­dere:
E.a.) Beim jewei­li­gen Ange­bot zur Ver­mitt­lung einer Leis­tung auf die Ver­mitt­ler­stel­lung von KR unter Angabe des Anbie­ters und Ver­trags­part­ners im Buchungs­falle hin­zu­wei­sen
E.b.) Den Preis der ver­mit­tel­ten Leis­tung geson­dert zum Preis der Pau­schal­reise aus­zu­wei­sen
E.c.) Dem Kun­den eine den vor­ste­hen­den Anga­ben ent­spre­chende Buchungs­be­stä­ti­gung zu ertei­len, in wel­cher der Preis der ver­mit­tel­ten Leis­tung geson­dert aus­ge­wie­sen ist.
F.) Durch die vor­ste­hen­den Bestim­mun­gen bleibt die Haf­tung von KR aus dem Ver­mitt­lungs­ver­trag unberührt.

1. Anmel­dung und Bestätigung

Mit der Anmel­dung bie­tet der Kunde KR den Abschluß eines Rei­se­ver­tra­ges ver­bind­lich an. Die Anmel­dung kann schrift­lich, münd­lich, fern­münd­lich oder elek­tro­nisch (per E‑mail) vor­ge­nom­men wer­den. Sie erfolgt durch den Anmel­der auch für alle in der Anmel­dung mit auf­ge­führ­ten Teil­neh­mer, für deren Ver­trags­ver­pflich­tung der Anmel­der wie für seine eige­nen Ver­pflich­tun­gen ein­steht, sofern er eine ent­spre­chende geson­derte Erklä­rung über­nom­men hat. Ein anmel­den­des Rei­se­büro tritt für die Ver­trags­ver­pflich­tun­gen wie für seine eige­nen ein. Der Ver­trag kommt mit der Annahme durch KR zustande. Die Annahme bedarf kei­ner bestimm­ten Form. Bei oder unver­züg­lich nach Ver­trags­ab­schluss wird KR dem Kun­den die Rei­se­be­stä­ti­gung aus­hän­di­gen. Münd­li­che Abspra­chen bedür­fen auf jeden Fall der schrift­li­chen Bestätigung.

2. Zahlungsmodus/Reiseunterlagen

Soweit nicht anders auf der Bestä­ti­gung ver­merkt, wird bei Ver­trags­ab­schluss eine Anzah­lung auf den Rei­se­preis fäl­lig. Sie wird auf den Rei­se­preis ange­rech­net. Bei Pau­schal­rei­sen im Sinne des Geset­zes erfolgt mit schrift­li­cher Bestä­ti­gung die Aus­hän­di­gung eines Siche­rungs­scheins im Sinne von § 651 k Abs. 4 BGB. Es ist zu beach­ten, dass es auch Rei­sen gibt, bei denen sofort der gesamte Rei­se­preis fäl­lig wird (z.B. alle Arten von Son­der­ta­ri­fen). Die volle Bezah­lung muss spä­tes­tens 28 Tage vor Abreise auf einem unse­rer Kon­ten gut­ge­schrie­ben sein. Kurz­fris­tige Buchun­gen kön­nen nur akzep­tiert wer­den, wenn die fäl­li­gen Beträge sofort bezahlt wer­den. Wir emp­feh­len Blitz­gi­ros bzw. tele­gra­fi­sche Anwei­sung der Beträge (siehe Abschnitt Rück­tritt).
Sollte sich die Zah­lung aus für uns irrele­van­ten Grün­den ver­zö­gern, so haben wir das Recht, ‑ohne Haf­tungs­an­spruch- von der bestä­tig­ten Reise zurück­zu­tre­ten bzw. zuzu­lei­ten. Die Haf­tung über­trägt sich hier­bei auf den Ein­bu­cher, der auch etwa­ige Zusatz­kos­ten über­neh­men muss. In sol­chen Fäl­len auf­tre­tende Flug­preis­er­hö­hun­gen wer­den eben­falls in vol­ler Höhe an den Ein­bu­cher wei­ter­be­las­tet. (Vor­aus­bu­chungs­fris­ten, Flug­preis­än­de­rung auf­grund Wech­sel­kurs­schwan­kun­gen). Hier­aus fol­gende Kos­ten für Mehr­auf­wand wie z.B. Hin­ter­le­gungs­ge­büh­ren kön­nen wei­ter­be­las­tet wer­den. Die Rei­se­un­ter­la­gen sind Ori­gi­nal­do­ku­mente, die mit größ­ter Sorg­falt zu behan­deln sind. Bei Ver­lust besteht kein auto­ma­ti­scher Rechts­grund zur Erstat­tung oder Neu­aus­stel­lung. Bis zur vol­len Bezah­lung blei­ben alle Unter­la­gen unser Eigentum.

3. Ände­rung von Ver­trags­in­hal­ten vor Rei­se­be­ginn, die nicht den Rei­se­preis betref­fen / uner­war­tete Ereignisse

Abwei­chun­gen wesent­li­cher Eigen­schaf­ten von Rei­se­leis­tun­gen von dem ver­ein­bar­ten Inhalt des Pau­schal­rei­se­ver­tra­ges, die nach Ver­trags­ab­schluss not­wen­dig wer­den und von KR nicht wider Treu und Glau­ben her­bei­ge­führt wur­den, sind KR vor Rei­se­be­ginn gestat­tet, soweit die Abwei­chun­gen uner­heb­lich sind und den Gesamt­zu­schnitt der Reise nicht beein­träch­ti­gen.
KR ist ver­pflich­tet, den Kun­den über Leis­tungs­än­de­run­gen unver­züg­lich nach Kennt­nis von dem Ände­rungs­grund auf einem dau­er­haf­ten Daten­trä­ger (z.B. auch durch Email, SMS oder Sprach­nach­richt) klar, ver­ständ­lich und in her­vor­ge­ho­be­ner Weise zu infor­mie­ren.
Im Fall einer erheb­li­chen Ände­rung einer wesent­li­chen Eigen­schaft einer Rei­se­leis­tung oder der Abwei­chung von beson­de­ren Vor­ga­ben des Kun­den, die Inhalt des Pau­schal­rei­se­ver­trags gewor­den sind, ist der Kunde berech­tigt, inner­halb einer von KR gleich­zei­tig mit Mit­tei­lung der Ände­rung gesetz­ten ange­mes­se­nen Frist ent­we­der die Ände­rung anzu­neh­men oder unent­gelt­lich vom Pau­schal­rei­se­ver­trag zurück­zu­tre­ten. Erklärt der Kunde nicht inner­halb der von KR gesetz­ten Frist aus­drück­lich gegen­über die­sem den Rück­tritt vom Pau­schal­rei­se­ver­trag, gilt die Ände­rung als ange­nom­men.
Even­tu­elle Gewähr­leis­tungs­an­sprü­che blei­ben unbe­rührt, soweit die geän­der­ten Leis­tun­gen mit Män­geln behaf­tet sind. Hatte KR für die Durch­füh­rung der geän­der­ten Reise bei gleich­wer­ti­ger Beschaf­fen­heit zum glei­chen Preis gerin­gere Kos­ten, ist dem Kun­den der Dif­fe­renz­be­trag ent­spre­chend § 651m Abs. 2 BGB zu erstatten.

Auf uner­war­tete Ereig­nisse, Natur­er­eig­nisse, poli­ti­sche Unru­hen, etc. und dar­aus resul­tie­rende Pro­gramm­än­de­run­gen haben wir kei­nen Ein­fluss und es besteht kein Gewähr­leis­tungs­an­spruch. Für den Fall, dass durch sol­che Ereig­nisse zusätz­li­che Kos­ten ent­ste­hen, wird ver­ein­bart, dass sich der Rei­se­preis um diese Kos­ten erhöht. Auch wenn aus Grün­den höhe­rer Gewalt, behörd­li­cher Ver­fü­gung oder aus ande­ren Grün­den Zusatz­kos­ten ent­ste­hen (z.B. zusätz­li­che Flug‑, Aufenthalts‑, Hotel-bzw. Über­füh­rungs­kos­ten), so gehen diese zu Las­ten der Reiseteilnehmer.

4. Leis­tun­gen bzw. Leis­tungs- und Preisänderung

Der Umfang der ver­trag­li­chen Leis­tung ergibt sich aus der Leis­tungs­be­schrei­bung im Kata­log unter Berück­sich­ti­gung der hierin ver­öf­fent­lich­ten all­ge­mei­nen Hin­weise sowie aus den hier­auf bezug­neh­men­den Anga­ben in der Rei­se­be­stä­ti­gung. Etwa­ige Neben­ab­re­den, die den Umfang der ver­trag­li­chen Leis­tun­gen ver­än­dern, bedür­fen aus­drück­li­cher, schrift­li­cher Bestä­ti­gung. Ände­run­gen oder Abwei­chun­gen ein­zel­ner Rei­se­leis­tun­gen von dem ver­ein­bar­ten Inhalt des Rei­se­ver­tra­ges, die nach Ver­trags­schluss not­wen­dig wer­den und von KR nicht wider Treu und Glau­ben her­bei­ge­führt wur­den, sind nur gestat­tet, soweit die Ände­rung oder Abwei­chun­gen nicht erheb­lich sind und den Gesamt­zu­schnitt der gebuch­ten Reise nicht bein­träch­ti­gen.
Even­tu­elle Gewähr­leis­tungs­an­sprü­che blei­ben unbe­rührt, soweit die geän­der­ten Leis­tun­gen mit Män­geln behaf­tet sind.
KR ist ver­pflich­tet, den Kun­den über Leis­tungs­än­de­run­gen oder Abwei­chun­gen unver­züg­lich in Kennt­nis zu set­zen. Gege­be­nen­falls wird KR dem Kun­den eine kos­ten­lose Umbu­chung anbie­ten. Wird diese vom Kun­den nicht akzep­tiert, so kann KR vom Ver­trag zurück­tre­ten.
KR behält sich vor, die aus­ge­schrie­be­nen und mit der Buchung bestä­tig­ten Preise im Fall der Erhö­hung der Beför­de­rungs­kos­ten oder Abga­ben für bestimmte Leis­tun­gen wie Hafen- oder Flug­ha­fen­ge­büh­ren, Kero­sin­zu­schläge oder eine Ände­rung der für die betref­fende Reise gel­ten­den Wech­sel­kurse, in dem Umfang zu ändern, wie sich die Erhö­hung der Beför­de­rungs­kos­ten oder Abga­ben für bestimmte Leis­tun­gen pro Per­son bzw. pro Sitz­platz auf den Rei­se­preis aus­wirkt, sofern zwi­schen Ver­trags­schluss der Rei­se­be­stä­ti­gung beim Kun­den und dem ver­ein­bar­ten Rei­se­ter­min mehr als 4 Monate lie­gen.
Im Fall einer nach­träg­li­chen Ände­rung des Rei­se­prei­ses oder einer Ände­rung einer wesent­li­chen Rei­se­leis­tung hat KR den Rei­sen­den unver­züg­lich, spä­tes­tens jedoch 21 Tage vor Rei­se­an­tritt davon in Kennt­nis zu set­zen. Preis­er­hö­hun­gen nach die­sem Zeit­punkt sind nicht zuläs­sig.
Falls Preis­er­hö­hun­gen 8% über­stei­gen oder im Falle einer erheb­li­chen Ände­rung einer wesent­li­chen Rei­se­leis­tung ist der Rei­sende berech­tigt, ohne Gebüh­ren vom Rei­se­ver­trag zurück­zu­tre­ten oder die Teil­nahme an einer min­des­tens gleich­wer­ti­gen Reise zu ver­lan­gen, wenn KR in der Lage ist, eine sol­che Reise ohne Mehr­preis für den Rei­sen­den aus ihrem Ange­bot anzu­bie­ten. Kommt eine Umbu­chung nicht zustande oder wird diese nicht akzep­tiert oder kann diese nicht ange­bo­ten wer­den, so ist KR berech­tigt, von der Reise zurück­zu­tre­ten. Der Rei­sende hat diese Rechte unver­züg­lich nach der Erklä­rung sei­tens KR über die Preis­er­hö­hung der Rei­se­leis­tung die­ser gegen­über gel­tend zu machen.

5.a. Rück­tritt = Umbu­chung = Änderung

Sie kön­nen jeder­zeit vor Rei­se­be­ginn von der Reise zurück­tre­ten. Im Falle einer Stor­nie­rung ist der Zugang der schrift­li­chen Rück­tritts­er­klä­rung maß­geb­lich. Die ent­spre­chen­den unten genann­ten Kos­ten wer­den pro Fall (z.B. Buchung ver­schie­de­ner Leis­tun­gen) geson­dert berech­net – sofern es sich nicht um eine Pau­schal­reise han­delt.
Bitte beach­ten Sie auch die schrift­li­che Stor­nie­rungs­be­stä­ti­gung durch KR.

Tre­ten Sie vom Rei­se­ver­tag zurück oder tre­ten Sie die Reise nicht an, so ver­lie­ren wir den Anspruch auf den Rei­se­preis. Statt­des­sen kön­nen wir eine ange­mes­sene Ent­schä­di­gung für die bis zum Rück­tritt getrof­fe­nen Rei­se­vor­keh­run­gen und unsere Auf­wen­dun­gen in Abhän­gig­keit vom jewei­li­gen Rei­se­preis ver­lan­gen. Unser Ersatz­an­spruch ist unter Berück­sich­ti­gung der gewöhn­lich erspar­ten Auf­wen­dun­gen und mög­li­chen ander­wei­ti­gen Ver­wen­dung pau­scha­liert. Die Höhe der Rück­tritts­pau­schale ist von der gewähl­ten Leis­tung abhängig.

Haben Sie meh­rere Leis­tun­gen mit Ein­zel­prei­sen zusam­men­ge­stellt, z.B. Flug und Rund­reise, so sind die Stor­no­ge­büh­ren dafür ein­zeln zu ermit­teln und anschlie­ßend zu addie­ren. Die Stor­no­ge­büh­ren der ein­zel­nen Leis­tun­gen lis­ten wir nach­fol­gend ein­zeln auf:

a) Flug­an­teil der Gesamtbuchung

Vom Zeit­punkt der Bestä­ti­gung bis zum Abflug­tag wird hier­bei eine Gebühr von 100% des Flug­an­teils, jedoch ohne Flug­ha­fen­ge­büh­ren (bis 1 Tag vor Abreise) erhoben.

b) Antei­lige Grup­pen-Rund­rei­sen, reine Unter­kunfts­bu­chun­gen (Hotels, Pen­sio­nen, Jugend­her­ber­gen), Miet­wa­gen, Sonderleistungen

bis 30 Tage vor Abreise: 25% (min­des­tens EUR 50,- )
bis 14 Tage vor Abreise: 50%
bis   7 Tage vor Abreise: 70%
bis   3 Tage vor Abreise: 80%

Spä­te­rer Rück­tritt sowie Nicht­er­schei­nen: 100%

c) Indi­vi­du­al­rei­sen welt­weit – Pri­vat­rei­sen – uni­que erstellte Reisepläne

bis 45 Tage vor Abreise: 25%
bis 30 Tage vor Abreise: 50%

Spä­te­rer Rück­tritt: 100%
Bei Nicht­er­schei­nen / No Show und ab 3 Tage vor Ankunft: 100%

d) Cam­ping-Safari

bis 45 Tage vor Abreise: 25%
bis 30 Tage vor Abreise: 40%
bis 15 Tage vor Abreise: 65%

Spä­te­rer Rück­tritt: 100%
Bei Nicht­er­schei­nen: 100%

e) Lodge-Safari / Ten­ted Camp-Safari

bis 45 Tage vor Abreise: 25%

Spä­te­rer Rück­tritt 100%

Bei Nicht­er­schei­nen / No Show: 100%

f) Fly-Inn-Safari

bis 45 Tage vor Abreise: 50%

Spä­te­rer Rück­tritt 90%

Bei Nicht­er­schei­nen / No Show und ab 3 Tage vor Ankunft: 100%

g) Gorilla-Per­mits, Schim­pan­sen-Per­mits und gleich­ar­tige Sonderleistungen

Ab Buchungs­tag: 100%

h) Kili­man­jaro-Trek­king, Mount-Meru-Trek­king und gleich­ar­tige Sonderleistungen

bis 45 Tage vor Abreise: 25%
bis 30 Tage vor Abreise: 40%
bis 15 Tage vor Abreise: 65%

Spä­te­rer Rück­tritt 100%
Bei Nicht­er­schei­nen: 100%

i) Bei Grup­pen­rei­sen kön­nen oft­mals beson­dere Rück­tritts­kos­ten berech­net wer­den. Wird durch den Rück­tritt die Min­dest­grup­pen­größe unter­schrit­ten, betra­gen die Rück­tritts­kos­ten 90%.
Soll­ten geson­derte Storno- und Umbu­chungs­kos­ten gel­ten, so wer­den diese direkt mit den Ange­bo­ten genannt. Bitte beach­ten Sie dies beson­ders!
Abwei­chende und ergän­zende Geschäfts­be­din­gun­gen sind auf der Rech­nung aus­ge­druckt.
Bis zum Rei­se­be­ginn kann der Rei­sende ver­lan­gen, dass statt sei­ner ein Drit­ter in die Rechte und Pflich­ten aus dem Rei­se­ver­trag ein­tritt. KR kann dem Ein­tritt des Drit­ten wider­spre­chen, wenn die­ser den beson­de­ren Rei­se­er­for­der­nis­sen nicht genügt oder sei­ner Teil­nahme gesetz­li­che Vor­schrif­ten oder behörd­li­che Anord­nun­gen ent­ge­gen­ste­hen. Tritt eine Drit­ter in den Ver­trag ein, so haf­tet er und der Rei­sende gegen­über KR als Gesamt­schuld­ner für den Rei­se­preis und die durch den Ein­tritt des Drit­ten ent­ste­hen­den Mehrkosten.

j) Wan­der­rei­sen mit André Schumacher

Ab Buchungs­tag bis 120 Tage vor Rei­se­be­ginn: 25% des Rei­se­prei­ses
119 bis 90 Tage vor Rei­se­be­ginn: 40% des Reisepreises

Spä­te­rer Rück­tritt = ab 89 Tage vor Rei­se­be­ginn: 80% des Reisepreises

Bei Nicht­er­schei­nen: 100%

5.b. Ent­schä­di­gung

Es bleibt Ihnen der Nach­weis unbe­nom­men, dass kein oder ein wesent­lich gerin­ge­rer Scha­den ent­stan­den ist, als die von uns gefor­derte Pauschale.

Wir behal­ten uns vor, abwei­chend von den oben genann­ten Pau­scha­len eine höhere, indi­vi­du­ell berech­nete Ent­schä­di­gung zu for­dern, soweit wir nach­wei­sen kön­nen, dass uns wesent­lich höhere Auf­wen­dun­gen als die jeweils anwend­bare Pau­schale ent­stan­den sind. In die­sem Fall sind wir ver­pflich­tet, die gefor­derte Ent­schä­di­gung unter Berück­sich­ti­gung der erspar­ten Auf­wen­dun­gen und einer etwa­igen, ander­wei­ti­gen Ver­wen­dung der Rei­se­leis­tun­gen kon­kret zu bezif­fern und zu belegen.

Der Abschluss einer Rei­se­rück­tritts­kos­ten­ver­si­che­rung wird in allen Fäl­len drin­gend empfohlen!

6. Ände­rung der Unter­kunft im Zielgebiet

Ist aus Grün­den, die KR nicht zu ver­tre­ten hat, wie Über­bu­chung, wet­ter­be­dingte Uner­reich­bar­keit oder sons­ti­ger gleich­ar­ti­ger Gründe die gebuchte Unter­kunft nicht ver­füg­bar, so kann sei­tens der ört­li­chen Agen­tur alter­na­tiv eine gleich­wer­tige Unter­kunft vor Ort ver­gleich­ba­ren Stan­dards gewählt werden.

7. Rück­tritt durch KLÜGER REISEN

KR kann unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen von den ver­mit­tel­ten und bestä­tig­ten Rei­sen zurück­tre­ten, näm­lich wenn die Min­dest­teil­neh­mer­zahl einer Rund­reise nicht erreicht wird bis zum 14. Tag vor Rei­se­an­tritt, wenn in der Rei­se­aus­schrei­bung für die ent­spre­chende Reise auf eine Min­dest­teil­neh­mer­zahl hin­ge­wie­sen wird. KR setzt den Kun­den unver­züg­lich nach Ein­tritt der Vor­aus­set­zun­gen für die Nicht­durch­füh­rung der Reise hier­vor in Kennt­nis und lei­tet ihm die Rück­tritts­er­klä­rung unver­züg­lich zu. Der Kunde erhält den ein­ge­zahl­ten Rei­se­preis unver­züg­lich zurück. Sollte bereits zu einem frü­he­ren Zeit­punkt ersicht­lich sein, dass die Min­dest­teil­neh­mer­zahl nicht erreicht wer­den kann, unter­rich­tet KR den Kun­den davon. Der Kunde kann die Buchung einer gleich­wer­ti­gen, ande­ren Reise aus unse­rem Gesamt­an­ge­bot ver­lan­gen, sofern wir in der Lage sind, eine sol­che aus unse­rem Ange­bot anzu­bie­ten. Das Ersatz­rei­se­ver­lan­gen muss sei­tens des Kun­den unver­züg­lich nach Zugang unse­rer Absage uns gegen­über gel­tend gemacht wer­den. Wir emp­feh­len hier­für die Schrift­form. Dar­über hin­aus ist KR bemüht, dem Kun­den ein gleich­wer­ti­ges Ange­bot mit Absage der Reise zu erstellen

b) Die Durch­füh­rung der Reise nach Aus­schöp­fung aller Mög­lich­kei­ten für den Rei­se­ver­an­stal­ter des­halb nicht zumut­bar ist, weil das Buchungs­auf­kom­men für diese Reise so gering ist, dass die dem Rei­se­ver­an­stal­ter im Falle der Durch­füh­rung der Reise ent­ste­hen­den Kos­ten eine Über­schrei­tung der wirt­schaft­li­chen Opfer­grenze, bezo­gen auf die Reise, bedeu­ten würde, bis zum 28. Tag vor Rei­se­an­tritt. Ein Rück­tritts­recht von KR besteht jedoch nur, wenn KR die dazu füh­ren­den Umstände nicht zu ver­tre­ten hat (z.B. kein Kal­ku­la­ti­ons­feh­ler) und wenn KR die zu sei­nem Rück­tritt füh­ren­den Umstände nach­weist und dem Kun­den ein ver­gleich­ba­res Ersatz­an­ge­bot unter­brei­tet hat. Wird die Reise aus die­sem Grund abge­sagt, so erhält der Kunde den ein­ge­zahl­ten Rei­se­preis unver­züg­lich zurück. Zusätz­lich wird ihm sein Buchungs­auf­wand pau­schal erstat­tet, sofern er von einem Ersatz­an­ge­bot von KR kei­nen Gebrauch macht.

c) die Reise auf­grund bei Ver­trags­ab­schluss nicht vor­her­seh­ba­rer Gewalt (z.B. Krieg, innere Unru­hen, Natur­ka­ta­stro­phen usw.) erheb­lich erschwert, gefähr­det oder beein­träch­tigt wird. KR zahlt dann den ein­ge­zahl­ten Rei­se­preis unver­züg­lich zurück, kann jedoch für die erbrach­ten oder zu Been­di­gung der Reise noch zu erbrin­gen­den Rei­se­leis­tun­gen eine ange­mes­sene Ent­schä­di­gung ver­lan­gen. Erfolgt die Kün­di­gung nach Antritt der Reise, wer­den wir die not­wen­di­gen Maß­nah­men tref­fen, die Rei­sen­den, sofern das ver­trag­lich ver­ein­bart wurde, zurück­zu­be­för­dern. Die Mehr­kos­ten für die Rück­be­för­de­rung tra­gen sowohl KR als auch der Kunde jeweils zur Hälfte, alle übri­gen Mehr­kos­ten wer­den vom Rei­sen­den getragen.

8. Eigenverantwortung/Gesundheitszustand

Die Teil­nahme erfolgt auf eigene Gefahr und auf eige­nes Risiko, im Bewusst­sein der Teil­neh­mer der beson­de­ren Gefah­ren. Unbe­scha­det unse­rer gesetz­li­chen Infor­ma­ti­ons­pflicht sind unsere Kun­den für die Ein­hal­tung aller gel­ten­den Ein­reise- und Gesund­heits­be­stim­mun­gen und für die Voll­stän­dig­keit ihrer Rei­se­do­ku­mente, sowie ihrer Aus­rüs­tung selbst ver­ant­wort­lich. Bei beson­de­ren Gebre­chen und Unsi­cher­hei­ten über den gesund­heit­lí­chen Zustand des/der Teil­neh­me­rIn, bit­ten wir einen Arzt zu kon­sul­tie­ren. Die Erfül­lung der im Tou­ren­cha­rak­ter beschrie­be­nen kon­di­tio­nel­len Anfor­de­rung liegt in der Eigen­ver­ant­wor­tung der/des Kun­dIn. Wir möch­ten Sie dar­auf hin­wei­sen, dass bei Rei­se­ab­bruch kein Anspruch auf die Rück­erstat­tung einer Leis­tung besteht.

9. Aben­teu­er­cha­rak­ter – beson­dere Risiken

Ver­schie­dene Ange­bote des KLÜGER REISEN Pro­gramms sind als “Rei­sen mit beson­de­ren Risi­ken” im Sinne der All­ge­mei­nen Rei­se­be­din­gun­gen anzu­se­hen. Der Cha­rak­ter einer Safari/Wildbeobachtungstour oder Trek­king­tour (z.B. Kili­man­jaro-Bestei­gung) ver­langt bei bestimm­ten Gege­ben­hei­ten unter Umstän­den Ände­run­gen von der ursprüng­li­chen Aus­schrei­bung (Wet­ter, Stra­ßen- und Wege­zu­stand, behörd­li­che Will­kür, tech­ni­sche Gebre­chen, etc). Das betrifft ins­be­son­dere auch den Trans­port (Flug­plan­än­de­run­gen, zeit­wei­lige Trans­port­män­gel, Fahr­zeug­de­fekte, Tier­krank­hei­ten, etc). Aus die­sen Grün­den ent­stan­dene Ver­zö­ge­run­gen, Ein­schrän­kun­gen oder der Ent­fall von Pro­gramm­punk­ten wer­den von den Ver­trags­part­nern als mög­li­che Stö­rung vor­her­ge­se­hen und nicht als Rei­se­man­gel ver­stan­den. Es kön­nen dar­aus auch keine Gewähr­leis­tungs­an­sprü­che abge­lei­tet wer­den. Wir garan­tie­ren den­noch sorg­fäl­tigste Pla­nung und eine gewis­sen­hafte Durch­füh­rung unse­rer Rei­sen. Wir haf­ten nicht für Schä­den, die dadurch ent­ste­hen, dass den Anwei­sun­gen unse­rer Trekkingführer/Guides nicht Folge geleis­tet wird. Die Ver­pflich­tung, den Anwei­sun­gen unse­rer Trekkingführer/Guides in Fra­gen der rich­ti­gen Durch­füh­rung der Tour sowie der Sicher­heit der Teil­neh­mer Folge zu leis­ten, ist Bestand­teil des Rei­se­ver­tra­ges. Wer diese Ver­trags­pflicht schuld­haft ver­letzt, hat KLÜGER REISEN alle dar­aus ent­ste­hen­den Schä­den zu erset­zen. Bei den Trans­port­mit­teln darf man sich durch die zum Teil rauen Stra­ßen­be­din­gun­gen kei­nen Aus­stat­tungs­lu­xus erwar­ten. Für Schä­den am Gepäck wird nicht gehaf­tet. Bei sämt­li­chen Trek­king-Tou­ren, Safa­ris und Motor­rad­tou­ren besteht ein erhöh­tes Unfall‑, Erkran­kungs- und Ver­let­zungs­ri­siko, das auch durch beson­dere Schutz­maß­nah­men sei­tens KR oder der beglei­ten­den Betreuer (Rei­se­lei­ter, Ser­vice­per­so­nal) nicht voll­stän­dig aus­ge­schlos­sen wer­den kann. Es ist zu beach­ten, dass je nach Region auf­grund loka­ler Umstände keine bis unzu­rei­chende medi­zi­ni­sche Behand­lungs­mög­lich­kei­ten vor­herr­schen. Eigen­ver­ant­wor­tung sowie Umsich­tig­keit mit erhöh­ter Risi­ko­be­reit­schaft wird von jedem Teil­neh­mer vorausgesetzt.

10.1. Haf­tung als Vermittler

KLÜGER REISEN haf­tet nicht für Leis­tungs­stö­run­gen im Zusam­men­hang mit Leis­tun­gen, die als Fremd­leis­tun­gen ledig­lich ver­mit­telt wer­den (z.B. Sport­ver­an­stal­tun­gen, Thea­ter­be­su­che, Aus­stel­lun­gen, Ein­tritts­gel­der im All­ge­mei­nen usw.). Es ist zu beach­ten, dass KR oft­mals nur als Ver­mitt­ler auf­tritt und daher in vie­len Fäl­len eine Haf­tung per Gesetz aus­schei­det bzw. stark ein­ge­schränkt ist.
Bei Auf­tre­ten von Stö­run­gen ist jeder Rei­sende – unbe­scha­det unse­rer vor­ran­gi­gen Leis­tungs­pflicht – ver­pflich­tet alles ihm Zumut­bare zu tun, um zu einer Behe­bung der Stö­rung bei­zu­tra­gen und even­tu­ell ent­ste­hen­den Scha­den mög­lichst gering zu hal­ten oder ganz zu ver­mei­den. Des­halb sind Sie ins­be­son­dere ver­pflich­tet, Ihre etwa­igen Bean­stan­dun­gen unver­züg­lich mit­zu­tei­len. Kom­men Sie schuld­haft die­sen Ver­pflich­tun­gen nicht nach, so steht Ihnen ein Anspruch auf Min­de­rung nicht zu.

Ihre Män­gel­an­zei­gen rich­ten Sie an die ört­li­che Rei­se­lei­tung oder an die auf Ihren Unter­la­gen ange­ge­be­nen ört­li­chen Part­ner oder direkt an uns.
Gemäß §651c BGB muss uns zur Behe­bung eine ange­mes­sene Frist ein­ge­räumt wer­den, es sei denn, die Abhilfe ist unmög­lich oder wird von uns verweigert.

Ansprü­che wegen nicht ver­trags­ge­mä­ßer Erbrin­gung der Reise hat der Kunde inner­halb von 10 Tagen nach ver­trag­lich vor­ge­se­he­ner Been­di­gung der Reise gegen­über KR gel­tend zu machen. Ver­trag­li­che Ansprü­che des Kun­den ver­jäh­ren in sechs Mona­ten. Die Ver­jäh­rung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Ver­trag nach enden sollte.
Neh­men Sie ein­zelne Rei­se­leis­tun­gen in Folge vor­zei­ti­ger Rück­reise oder aus sons­ti­gen zwin­gen­den Grün­den nicht in Anspruch, so wer­den wir uns bei unse­rem Leis­tungs­trä­ger um Erstat­tung der erspar­ten Auf­wen­dun­gen bemü­hen. Diese Ver­pflich­tung ent­fällt, wenn es sich um völ­lig uner­heb­li­che Leis­tun­gen han­delt oder wenn einer Erstat­tung gesetz­li­che oder behörd­li­che Bestim­mun­gen ent­ge­gen­ste­hen. Die Bestim­mun­gen des § 651e) BGB blei­ben davon unbe­rührt.
Es ist zu beach­ten, dass KR oft­mals nur als Ver­mitt­ler auf­tritt. In sol­chen Fäl­len haf­tet nur der Ver­an­stal­ter (z.B. die Flug­ge­sell­schaft usw.).
Ände­run­gen von Fahrt­rou­ten bei Rund­rei­sen bzw. Unter­brin­gung in Quar­tie­ren glei­cher bzw. ähn­li­cher Kate­go­rie und Klas­si­fi­zie­rung auf­grund bestimm­ter Vor­ge­ge­ben­hei­ten, die nach Ver­trags­ab­schluss not­wen­dig wer­den und von KR nicht wider Treu und Glau­ben her­bei­ge­führt wur­den, sind nur gestat­tet, soweit die Ände­run­gen oder Abwei­chun­gen nicht erheb­lich sind und den Gesamt­zu­schnitt der gebuch­ten Reise nicht beeinträchtigen.

10.2. Beschrän­kung der Haf­tung als Reiseveranstalter

Unsere ver­trag­li­che Haf­tung für Schä­den, die nicht aus der Ver­let­zung des Lebens, des Kör­pers oder der Gesund­heit resul­tie­ren, ist auf den drei­fa­chen Rei­se­preis beschränkt

a) soweit ein Scha­den des Rei­sen­den weder vor­sätz­lich noch grob fahr­läs­sig her­bei­ge­führt wor­den ist, oder

b) soweit wir für einen dem Rei­sen­den ent­stan­de­nen Scha­den allein wegen eines Ver­schul­dens eines Leis­tungs­trä­gers ver­ant­wort­lich sind. Mög­li­cher­weise dar­über hin­aus gehende Ansprü­che nach dem Mont­rea­ler Über­ein­kom­men bzw. dem Luft­ver­kehrs­ge­setz blei­ben von der Beschrän­kung unberührt.

10.3. Delikt­i­sche Haftungsbeschränkung

Unsere delikt­i­sche Haf­tung für Sach­schä­den, die nicht auf Vor­satz oder gro­ber Fahr­läs­sig­keit beru­hen, ist auf den drei­fa­chen Rei­se­preis beschränkt. Die Haf­tungs­höchst­summe gilt jeweils je Kunde und Reise.

11. Fremde Beförderungsleistungen

KLÜGER REISEN haf­tet nicht für Leis­tungs­stö­run­gen im Bereich von Fremd­leis­tun­gen, die ledig­lich ver­mit­telt wer­den. Wer­den die Flüge mit Lini­en­flug­ge­sell­schaf­ten durch­ge­führt und erhält der Rei­sende dafür einen ent­spre­chen­den Beför­de­rungs­aus­weis, so erbrin­gen wir inso­weit Fremd­leis­tun­gen und tre­ten nur als Buchungs­agent auf (vor allem  Nur-Flug-Buchun­gen).
Wir haf­ten nicht für Erbrin­gung der Beför­de­rungs­leis­tung, son­dern das beför­dernde Unter­neh­men. Die Haf­tung der Flug­ver­kehrs­ge­sell­schaf­ten basiert auf deren ver­bind­li­chen Beför­de­rungs­be­din­gun­gen, inter­na­tio­na­len Über­ein­kom­men oder auf sol­chen beru­hen­den gesetz­li­chen Vorschriften.

12. All­ge­meine Bedingungen

Bitte prü­fen Sie Ihre Rei­se­un­ter­la­gen und Aus­weis­pa­piere vor Abreise noch­mals gründ­lich. Bitte ach­ten Sie für Miet­wa­gen auf Mit­nahme des natio­na­len Füh­rer­scheins, sowie gül­ti­ger Kre­dit­karte.
Über Pass‑, Visa- und Gesund­heits­vor­schrif­ten für bestimmte Ziel­ge­biete erkun­di­gen Sie sich bei den hier­für zustän­di­gen Stel­len. Wir wei­sen aus­drück­lich dar­auf hin, dass KR hier­für kei­ner­lei Gewähr­leis­tung übernimmt.

13. Gerichts­stand

Leis­tungs- und Erfül­lungs­ort ist Mett­mann. Gerichts­stand für Voll­kauf­leute, für Per­so­nen, die kei­nen all­ge­mei­nen Gerichts­stand im Aus­land haben, sowie für Per­so­nen, die nach Abschluss des Ver­tra­ges ihren Wohn­sitz oder gewöhn­li­chen Auf­ent­halts­ort ins Aus­land ver­legt haben oder deren Wohn­sitz nicht bekannt ist, ist Mettmann.

14. Schluss­be­stim­mung

Sollte eine der vor­ste­hen­den Rei­se­be­din­gun­gen unwirk­sam bzw. unzu­läs­sig sein oder wer­den, so hat dies keine Aus­wir­kung auf den Bestand der übri­gen Rei­se­be­din­gun­gen oder die Rechts­wirk­sam­keit des Reisevertrages.

KLÜGER REISEN

Inh. Dipl.-BW Romeo S. Klü­ger
Carl-Schmach­ten­berg-Weg 1
D‑40822 Mett­mann
Fon (0211) 302 349 0
Fax (0211) 302 349 10
Email: info(at)klueger-reisen.com
www.klueger-reisen.com